1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (“Lieferbedingungen“) finden ausschliesslich Anwendung auf alle Verkäufe und Lieferungen der Merit Medical Switzerland AG (“Merit“) und gelten mit der Übermittlung einer Bestellung oder Eingang einer Bestellung als vom Kunden angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Anwendung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Merit ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
Die Angebote von Merit haben unverbindlichen Charakter. Ein Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn Merit die Bestellung schriftlich bestätigt und dieser Vertrag bestimmt sich ausschliesslich nach dem Inhalt der Bestellbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder mündliche Zusagen sind nur gültig, wenn sie von einem zur Vertretung von Merit befugten Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden. Die Aussendienstmitarbeiter von Merit sind nicht zur Vertretung befugt. Sie dürfen keine Verträge abschliessen oder bindende Zusagen für Merit bezüglich der Produkte oder anderer Bestimmungen machen.
3. PREISE UND ABGABEN
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die von Merit angegebenen oder mit Merit vereinbarten Preise in Schweizer Franken (CHF), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet wird.
4. ZAHLUNG
4.1 Der Kunde hat Merit am Fälligkeitstag den vollen Betrag ohne Abzüge zu zahlen. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn Merit über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Verstreicht die Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ungenutzt, gerät der Kunde in Zahlungsverzug.
4.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Merit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent pro Jahr berechnen.
4.3 Ergibt sich für Merit nach Vertragsschluss, dass der Kunde seine Pflichten nicht erfüllen können wird, kann Merit für die Durchführung der Lieferungen eine Anzahlung oder eine Sicherheit verlangen. Werden die Anzahlung oder die Sicherheit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geleistet, ist Merit berechtigt den Vertrag oder einen Teil davon oder alle betroffenen Verträge zu kündigen. Merit behält sich die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche vor.
4.4 Der Kunde kann nur Verrechnung erklären, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, eingeklagt werden kann oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.
5. LIEFERUNG
5.1 Die Lieferung erfolgt “ab Werk” (EXW Incoterms 2020). Das Risiko geht jedoch bereits mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur auf den Kunden über. Merit verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen für den Transport und/oder den Versand zu treffen und der Kunde trägt alle Transportkosten. Wenn ein Spediteur beteiligt ist, gilt er nicht als Beauftragter von Merit.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder seinen weiteren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung nicht nachkommt, so ist Merit unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden zu lagern und Ersatz jener Kosten zu verlangen, die nicht entstanden wären, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre.
5.3 Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche vereinbart wurden, wenn der Kunde Merit alle für die rechtzeitige Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und wenn der Kunde die Anzahlungen getätigt hat, deren Höhe und Zahlungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurden. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellbestätigung zu laufen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche oder ergänzende Verträge abgeschlossen, so sind die Lieferfristen und -termine je nach Situation zu verlängern bzw. verschieben.
5.4 Merit ist zu Teillieferungen aus wichtigem Grund berechtigt, wenn und soweit dies für den Kunden zumutbar ist; Merit ist berechtigt, entsprechende Teilrechnungen auszustellen.
5.5 Merit schliesst die Haftung für Transport und/oder Versand aus, soweit gesetzlich zulässig.
6. FRACHTKOSTEN
6.1 Der Kunde bezahlt die Frachtkosten auf allen Bestellungen von Produkten, die per Standardversand unter dem von Merit bestimmten Mindestbestellwert geliefert werden.
6.2 Kunde zahlt die Gebühren für Nachtexpresslieferungen für alle Bestellungen, die per Nachtexpresslieferung zugestellt werden.
7. EIGENTUMSÜBERGANG
Merit trifft die notwendigen Vorkehrungen für den Transport, wobei das Eigentum an den Produkten im Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden durch den Spediteur übergeht (siehe 5.1).
8. RECHTE DES KUNDEN IM FALLE EINES MANGELS, PFLICHT ZUR PRODUKTKONTROLLE
8.1 Die Ausübung der Rechte des Kunden wegen etwaiger Mängel der Produkte setzt voraus, dass dieser die gekaufte Ware prüft und Merit etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, schriftlich anzeigt; versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
8.2 Alle Rücksendungen unterliegen der Zustimmung von Merit und der im relevanten Zeitpunkt gültigen Merit-Rückgabe-Richtlinie in Anhang A (“Richtlinie”).
8.3 Bei Mängelrügen ist Merit berechtigt, die beanstandeten Produkte zu prüfen und zu testen. Der Kunde räumt Merit eine angemessene Frist und die Möglichkeit ein, diese Prüfung durchzuführen. Merit kann vom Kunden verlangen, dass dieser die beanstandeten Produkte, auf Kosten von Merit, zurücksendet.
8.4 Ist die Mängelrüge des Kunden unberechtigt und erkennt er dies vor Mitteilung der Mängelrüge oder erkennt er dies in fahrlässiger Weise nicht, hat der Kunde Merit alle insoweit anfallenden Kosten, wie Reisekosten oder Versandkosten, zu erstatten.
8.5 Merit ist, nach eigener Wahl und ohne Zusatzkosten für den Kunden, berechtigt, den Mangel entweder durch Nachbesserung oder durch Lieferung eines Ersatzprodukts (“Ersatzlieferung”) zu beheben oder, wenn die Ersatzlieferung nicht möglich ist, eine Gutschrift über den entsprechenden Betrag auszustellen. Der Kunde hat Merit die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der Ersatzlieferung zu gewähren.
8.6 Gegenstände, die durch Merit ersetzt wurden, sind auf Verlangen an Merit zurückzugeben.
8.7 Wenn Merit die zurückgegebenen Produkte aus Kulanzgründen ohne Verpflichtung annimmt, finden ihre zu diesem Zeitpunkt geltenden Rücksendungsbestimmungen Anwendung. In diesem Fall haftet Merit nicht für Schäden, die während des Transports und/oder des Versands an den Produkten entstehen. Schadenersatzansprüche kann der Kunde nur gegen den Spediteur geltend machen.
9. STORNIERUNG DER BESTELLUNGEN
9.1 Der Kunde hat das Recht, Bestellungen für nicht kundenspezifische Produkte oder Mengen, und die angenommen, aber noch nicht ausgeführt wurden, am selben Werktag an dem die entsprechende Bestellung bei Merit eingegangen ist, zu stornieren.
9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Bestellungen für kundenspezifische Produkte oder Mengen nach Beginn der Produktion zu stornieren.
9.3 Stornierungen werden mit Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Stornierung durch Merit wirksam.
9.4 Im Falle einer wirksamen Stornierung kann Merit Ersatz für entstandene Kosten in Höhe von bis zu 20% des Bestellwertes verlangen. Übersteigen die Kosten, die Merit vor Erhalt der schriftlichen Stornierung durch den Kunden entstehen, die Höhe des Kostenersatzes, hat der Kunde Merit die tatsächlich entstandenen Kosten, auf Grundlage zu erbringender Nachweise, zu erstatten.
10. TEILLIEFERUNG/NICHTLIEFERUNG
10.1 Im Falle einer Teillieferung oder Nichtlieferung von Produkten muss der Kunde Merit innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich informieren. Erhält Merit innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mitteilung über eine solche Teillieferung oder Nichtlieferung, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Teillieferung oder Nichtlieferung akzeptiert hat.
10.2 Nach Erhalt einer solchen Mitteilung wird Merit nach eigenem Ermessen entweder die betreffenden Produkte ersetzen oder gemäss der zu diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinie von Merit eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden verbuchen.
10.3 Dieser Artikel stellt die einzigen und ausschliesslichen Verpflichtungen von Merit und die einzigen und ausschliesslichen Rechtsmittel des Kunden in Bezug auf solche Teillieferungen oder Nichtlieferungen von Produkten dar.
11. VERTRAULICHE INFORMATIONEN
11.1 Merit kann dem Kunden Informationen über sich selbst offenlegen, wie z.B. Informationen betreffend Kunden, Lieferanten, Produkte, Finanzangelegenheiten, Handel, Kennzeichnung, Preise, Strategien, Umsatz, etc. Diese Informationen sind vertraulich und bleiben Eigentum von Merit (“Vertrauliche Informationen”).
11.2 Der Kunde darf die Vertraulichen Informationen von Merit ausschliesslich zur Erfüllung des Vertrages verwenden und unter keinen Umständen an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, (i) die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits öffentlich zugänglich sind oder die nachträglich ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht offengelegt werden; oder (ii) die der Kunde von einem Dritten ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht erhält, wenn und soweit dieser Dritte sie rechtmässig erhält und selbst keine Geheimhaltungspflicht in Bezug auf diese Informationen hat; oder (iii) zu deren Offenlegung der Kunde aufgrund einer gerichtlichen, gesetzlichen oder administrativen Anordnung von Behörden oder Gerichten verpflichtet ist. Im Falle von Ziffer (iii) hat der Kunde, soweit gesetzlich oder durch die Behörden/Gerichte zulässig, Merit unverzüglich zu informieren, damit Merit sein Interesse an der Vertraulichkeit angemessen wahren kann.
12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
12.1 Die Schadenersatzpflicht von Merit ist wie folgt beschränkt:
(i) Für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragsklausel resultieren, haftet Merit nur bis zur Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens;
(ii) Merit haftet nicht für Schäden, die sich aus der Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragsklausel ergeben.
12.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei vorsätzlicher Körperverletzung, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei sonstiger zwingender Haftung. Sie gilt ferner nicht, wenn und soweit Merit eine Garantie abgegeben hat.
12.3 Der Kunde hat alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Schäden zu ergreifen.
13. VERJÄHRUNG
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt zwei Jahre ab der Lieferung an den Kunden, auch wenn der Kunde die Mängel erst später entdeckt hat.
14. HÖHERE GEWALT
14.1 Wenn eine Partei aufgrund eines unvorhersehbaren, unvermeidlichen und ausserhalb ihrer Kontrolle und ihres Einflussbereichs liegenden Ereignisses, wie z.B. Kriege, Wetterkatastrophen, Arbeitskonflikte, Epidemien oder Pandemien (“Höhere Gewalt”), nicht in der Lage ist, eine Leistung zu erbringen oder ihre Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen, haftet sie nicht für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen während der Dauer des Ereignisses. Lieferfristen oder -termine werden gegebenenfalls um die Dauer der Verhinderung verlängert oder bis zu ihrem Ende verschoben; dies gilt nicht für die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der gelieferten Produkte.
14.2 Die jeweils andere Partei muss über den Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt angemessen und so früh wie möglich informiert werden. Ist das Ende des Ereignisses Höherer Gewalt nicht absehbar oder sollte es mehr als zwei Monate dauern, hat jede Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen.
14.3 Wenn Merit aufgrund Höherer Gewalt nicht in der Lage ist, genügend Produkte herzustellen, um der Nachfrage seiner Kunden nachzukommen, ist Merit berechtigt, die bereits hergestellten Produkte ausgewogen und gleichberechtigt an seine Kunden zu verteilen.
15. ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT
Der Kunde entschädigt Merit für jegliche Kosten, Ausgaben oder Verluste von Merit im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen Dritter gegenüber Merit, die sich aus einer Ursache ergeben, die im Einflussbereich des Kunden liegt oder für die der Kunde haftet.
16. IMPORT-/EXPORTBESTIMMUNGEN
Der Kunde ist verpflichtet, alle geltenden Import-/Exportbestimmungen einzuhalten und alle erforderlichen Lizenzen und Zertifikate zu beschaffen. In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen darf der Kunde die Produkte nicht in Länder umleiten oder unterstützen, die in den Vereinigten Staaten einem Embargo oder einer Beschränkung der Ausfuhr von Waren oder Dienstleistungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich daher, Produkte amerikanischer Herkunft (USA) nicht direkt oder indirekt an eine natürliche oder juristische Person zu exportieren, die einem Ausfuhrverbot der USA durch eine Bundesbehörde der US-Regierung (USA) unterliegt. Der Kunde verpflichtet sich, Merit unverzüglich zu informieren, wenn das US Bureau of Export Administration oder eine andere US-Agentur die Exportberechtigungen für den Kunden zurückzieht, kündigt oder verweigert.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1 Alle Mitteilungen müssen schriftlich und mit bezahltem Porto erfolgen.
17.2 Der Kunde darf Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Merit auf einen Dritten übertragen.
17.3 Merit und der Kunde sind unabhängige Unternehmen; es besteht zwischen ihnen kein Vertretungsverhältnis, kein Agenturvertrag und keine einfache Gesellschaft.
17.4 Das Versäumnis seitens Merit, eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen durchzusetzen, stellt in keinem Fall einen Verzicht auf ihre Rechte dar.
17.5 Diese Lieferbedingungen enthalten die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über den Kauf der Produkte. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder der Lieferbedingungen sowie alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch, wenn das Erfordernis der Schriftform geändert wird.
17.6 Diese Lieferbedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN/Wiener Kaufrecht oder CISG) findet keine Anwendung.
17.7 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Zug, Schweiz. Merit hat jedoch das Recht, den Kunden vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen. Zwingende Gerichtsstände im Sinne des anwendbaren Rechts sind ausdrücklich vorbehalten.
17.8 Im Falle der vollständigen oder teilweisen Unwirksamkeit einer Vertragsklausel und/oder dieser Lieferbedingungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln unberührt.
Beilage A
Rückgabe-Richtlinie
1. Für die Rückgabe in Frage kommende Produkte: Produkte, die defekt sind oder aufgrund eines Bearbeitungsfehlers von Merit versandt wurden, können zurückgegeben werden. Merit kann auch die Rückgabe von standardmässigen, ungeöffneten, nicht manipulierten, nicht wiederaufbereiteten und/oder nicht abgelaufenen Produkten akzeptieren, die Merit innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum der ursprünglichen Versandbestellung erhält und die Merit als in wiederverkaufsfähigem Zustand erachtet. Veraltete Produkte, auslaufende Produkte oder Produkte mit einem Verfallsdatum von weniger als 6 Monaten können nicht zurückgegeben werden. Aufgrund der begrenzten Marktnachfrage akzeptiert Merit keine Rücksendung von Sonderanfertigungen, die ausschliesslich für den individuellen Bedarf des Kunden entwickelt wurden, sowie von Produkten auf Sonderbestellung, einschliesslich Sondermengen.
2. Genehmigungsverfahren und Kredit: Nach Prüfung und Annahme der Rücksendeinformationen des Kunden stellt Merit dem Kunden eine RGA-Nummer (Return Goods Authorization) und Rücksendeanweisungen zur Verfügung. Zurückgesandten Produkten müssen die Originalbestellung, die Rechnung und/oder der Packzettel beiliegen und die RGA-Nummeraussen muss auf dem Karton angebracht sein. Nach Erhalt der Produkte in einwandfreiem Zustand kann Merit die Rücksendung genehmigen und dem Konto des Kunden den Bestellwert abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr von 20 % gutschreiben. Merit kann auf die Wiedereinlagerungsgebühr verzichten, wenn das Produkt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückgeschickt wird. Für defekte Produkte oder Produkte, die aufgrund eines Bearbeitungsfehlers von Merit versandt wurden, stellt Merit dem Kunden eine Rückversand-Kontonummer zur Verfügung. Nicht defekte Produkte müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem Rechnungsdatum der ursprünglichen Lieferung zurückgeschickt werden. Für Rücksendungen von defekten Produkten oder aufgrund eines Bearbeitungsfehlers von Merit wird keine Wiedereinlagerungsgebühr erhoben.
3. Stornierung von Aufträgen: Bestellungen für nicht für den Kunden speziell angefertigte Produkte können innerhalb desselben Arbeitstages storniert werden, sofern die Bestellung noch nicht bearbeitet wurde. Bestellungen von Spezialanfertigungen oder Spezialmengen können nicht mehr storniert werden, sobald mit der Produktion der Bestellung begonnen wurde.
4. Frachtkosten für zurückgegebene Produkte: Alle an Merit zurückgesandten Produkte sollten so verpackt sein, dass sie beim Versand nicht beschädigt werden und gegen Beschädigung oder Verlust versichert sind. Merit übernimmt keine Haftung für Schäden an Produkten, die an Merit versandt werden. Der Kunde ist für alle Frachtkosten und Produktschäden verantwortlich, die während des Transports zu und von Merit entstanden sind, mit Ausnahme von Produkten, die aufgrund eines Bearbeitungsfehlers von Merit versandt wurden, oder von defekten Produkten. Von Merit nicht genehmigte Produkte werden zurückgewiesen.
5. Kontaktinformationen: Um eine Rückgabegenehmigung in der Schweiz anzufordern, wenden Sie sich bitte an die Kundendienstabteilung unter +41 44 551 43 70 und geben Sie folgende Informationen an: Katalognummer, Chargennummer, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Bestellnummer und Grund für die Rückgabe. Zusätzliche Informationen können erforderlich sein. Wenn Sie eine Autorisierung ausserhalb der Schweiz , einschliesslich der weltweiten Vertriebspartner, anfordern möchten, wenden Sie sich bitte an den internationalen Kundendienst unter +31 43 358 8233 .
Diese Regelung von Produktrückgaben kann von Merit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.