1. GELTUNGSBEREICH
Verkäufe und Lieferungen der Merit Medical GmbH („Merit“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn Merit diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. VERTRAGSSCHLUSS
Die Angebote von Merit sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Merit zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von Merit. Der Außendienst von Merit ist nicht vertretungsberechtigt. Er kann insbesondere keine Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Produkte oder sonstiger Konditionen machen.
3. PREISE UND STEUERN
Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich durch Merit angebotene oder mit Merit vereinbarte Preise in Euro. Die Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, die zusätzlich fakturiert wird.
4. ZAHLUNG
4.1 Der Kunde hat an Merit bei Fälligkeit den vollen Betrag jeder Rechnung ohne Abzüge zu leisten. Alle Zahlungen sind netto 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn Merit über den Betrag verfügen kann. Mit Zugang der Rechnung und erfolglosem Ablauf der vorgenannten Frist tritt (Zahlungs-)Verzug ein.
4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist Merit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verlangen.
4.3 Wird für Merit nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist Merit berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Merit von einzelnen oder allen betroffenen Kaufverträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt Merit unbenommen.
4.4 Zur Aufrechnung von Gegenansprüchen mit Ansprüchen von Merit ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts erfordert darüber hinaus, dass der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertrag beruht.
5. LIEFERUNG
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms 2020), der Gefahrübergang erfolgt abweichend hiervon erst mit Übergabe an die Transportperson. Der Kunde hat alle Transport- und/oder Versandvorkehrungen zu treffen und deren Kosten zu tragen. Ein gegebenenfalls eingeschalteter Transporteur ist nicht als Beauftragter von Merit anzusehen.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Merit unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern und Ersatz ihrer sonstigen Mehraufwendungen zu verlangen.
5.3 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Kunde Merit alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
5.4 Merit ist bei begründetem Anlass berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Merit ist insoweit berechtigt, Teil-Rechnungen zu stellen.
5.5 Merit übernimmt keine Haftung für den Transport und/oder Versand.
6. UNVOLLSTÄNDIGE LIEFERUNG.
Hat der Kunde eine Lieferung, für die kein verbindlicher Liefertermin ausdrücklich vereinbart wurde, nach Erhalt der zugehörigen Rechnung nicht innerhalb von drei (3) Kalendertagen vollständig erhalten, muss der Kunde dies Merit innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungserhalt mitteilen. Erhält Merit innerhalb dieser Frist keine Mitteilung über eine unvollständige Lieferung, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Lieferung vollständig erhalten hat, es sei denn, der Kunde weist die Unvollständigkeit der Lieferung nach. Die in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu Rechten des Kunden bei Mängeln und Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
7. EIGENTUMSÜBERGANG.
Das Eigentum an den Produkten geht mit der Lieferung der Produkte an den Kunden (vgl. Ziffer 5.1) auf diesen über.
VERTRAGSKONFORMITÄT, RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN, UNTERSUCHUNGSPFLICHT.
8.1 Die Vertragskonformität der Produkte richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten subjektiven Anforderungen. Die subjektiven Anforderungen bemessen sich ausschließlich nach (i) der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit der Produkte (d.h. die schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale, Kompatibilität, Interoperabilität und/oder Leistungscharakteristika der Produkte); (ii) der Eignung der Produkte für eine etwaige von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Verwendung und (iii) einem etwaigen zwischen den Parteien vereinbarten Lieferumfang (d.h. Lieferung samt einem etwaigen vereinbarten Zubehör und etwaigen vereinbarten Anleitungen).
8.2 Etwaige Rechte des Kunden wegen Mängeln der Produkte setzen voraus, dass er die Produkte nach Ablieferung überprüft und Merit offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen Merit unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
8.3 Bei jeder Mängelrüge steht Merit das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Produkte zu. Dafür wird der Kunde Merit die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Merit kann vom Kunden auch verlangen, dass er das beanstandete Produkt an Merit auf ihre Kosten zurückschickt.
8.4 Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und hat der Kunde dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er Merit zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
8.5 Merit wird Mängel nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des jeweiligen Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung eines mangelfreien Produkts (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen. Der Kunde wird Merit die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.
8.6 Von Merit im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile sind Merit auf ihr Verlangen zurückzugewähren.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat Merit sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder gemäß Ziffer 10 Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
8.8 Nimmt Merit aus Kulanzgründen Produkte zurück, obgleich sie dazu nicht verpflichtet ist, so erfolgt dies aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Merit-Richtlinien für Produktrücksendungen in Kulanzfällen. Die derzeit gültige Fassung dieser Richtlinien ist diesen Lieferbedingungen als Anlage A beigefügt. Merit haftet in solchen Fällen nicht für Schäden, die an den Produkten während des Transports und/oder Versands auftreten. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Entschädigungsansprüche gegenüber dem Spediteur geltend zu machen.
9. STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN
9.1 Der Kunde kann von Merit angenommene, aber noch nicht ausgeführte Bestellungen für nichtkundenspezifische Produkte oder Volumen innerhalb des Geschäftstags stornieren, an dem die jeweilige Bestellung Merit zugegangen ist.
9.2 Bestellungen für kundenspezifische Produkte und Volumen sind unwiderruflich, sobald die Produktion begonnen hat.
9.3 Stornierungen sind mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Merit wirksam.
9.4 Merit ist im Falle einer wirksamen Stornierung berechtigt, für den ihr entstandenen Aufwand eine Schadenspauschale von 20% geltend zu machen. Übersteigen die Merit vor Zugang der schriftlichen Mitteilung des Kunden tatsächlich entstandenen Kosten die Schadenspauschale, so ist der Kunde verpflichtet, Merit die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis zu erstatten.
10. VERTRAULICHE INFORMATIONEN
10.1 Merit kann dem Kunden bestimmte Informationen über Merit bekannt geben, z.B. Informationen in Bezug auf Kunden, Zulieferer, Produkte, Finanzen, Geschäft, Marketing, Preise, Pläne, Umsatz, die vertrauliche, gesetzlich geschützte Informationen von Merit („Vertrauliche Informationen“) darstellen.
10.2 Der Kunde darf Vertrauliche Informationen von Merit nur für die Durchführung dieses Vertrages verwenden und unter keinen Umständen Dritten bekannt machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Vertraulichen Informationen, die (i) bei Vertragsabschluss bereits öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung beruht; oder (ii) der Kunde von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt, wenn und soweit der Dritte rechtmäßig in Besitz der Informationen gelangt und seinerseits nicht zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet ist; oder (iii) der Kunde aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung Behörden oder Gerichten gegenüber offenzulegen verpflichtet ist. Im Fall von Ziffer (iii) wird der Kunde Merit unverzüglich informieren, um Merit die Gelegenheit zu geben, ihre Geheimhaltungsinteressen angemessen wahren zu können.
11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
11.1 Die Verpflichtung von Merit zur Leistung von Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wird wie folgt beschränkt:
(i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Merit der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden;
(ii) Merit haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
11.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit sonstige zwingender Haftungstatbestände eingreifen. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit Merit eine Garantie übernommen hat.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
12. VERJÄHRUNG
12.1 Vorbehaltlich der Ziffer 11.2 beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Produkte zwölf Monate beginnend mit der Ablieferung der Produkte beim Kunden.
12.2 Die Verjährungsbestimmungen des § 445b BGB bleiben unberührt. Es bleibt zudem bei den gesetzlichen Verjährungsfristen
(i) für die Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln;
(ii) wenn und soweit Merit eine Garantie übernommen hat;
(iii) für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(iv) für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Schäden, die von Merit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind;
(v) für Schadensersatzansprüche des Kunden aus anderen Gründen als Mängeln der Produkte; sowie
(vi) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
13. HÖHERE GEWALT
13.1 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegende und von dieser Partei auch nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Epidemien und Pandemien (insbesondere einschließlich im Zusammenhang mit einer Epidemie oder Pandemie erlassene behördliche Anordnungen bzw. gesetzliche Maßnahmen) („Höhere Gewalt“) entbinden diese Partei für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Höheren Gewalt; dies gilt nicht für die Verpflichtung des Kunden, gelieferte Produkte zu bezahlen.
13.2 Die jeweils andere Partei ist vom Eintritt der Höheren Gewalt in angemessener Weise zu unterrichten. Ist das Ende der Höheren Gewalt nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
13.3 Ist Merit aufgrund Höherer Gewalt nicht in der Lage, ausreichend Waren zu produzieren, um den gesamten Kundenbedarf zu decken, ist Merit berechtigt, die hergestellten Produkte unter ihren Kunden nach billigem Ermessen zu verteilen.
14. FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG
Der Kunde hat Merit von Schadensersatzansprüchen Dritter, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden haben und von ihm zu vertreten sind, freizustellen.
15. EXPORT/IMPORT-KONTROLLEN
Der Kunde wird alle anwendbaren Export/Import-Bestimmungen einhalten und alle erforderlichen Lizenzen und Zertifizierungen beschaffen. Der Kunde wird unter Beachtung des anwendbaren Rechts an der Umleitung von Produkten in Länder, gegen die die USA ein Embargo verhängt oder den Export von Waren oder Dienstleistungen dorthin beschränkt haben, nicht mitwirken oder sich diesbezüglich engagieren. Der Kunde erklärt sich insoweit damit einverstanden, aus den USA stammende Produkte weder direkt noch indirekt an eine Person oder einen Rechtsträger zu exportieren, denen eine Beteiligung an US-Exportgeschäften durch eine Bundesbehörde der US-Regierung untersagt wurde. Der Kunde ist verpflichtet, Merit unverzüglich zu informieren, falls das U.S. Bureau of Export Administration oder eine andere US-Bundesbehörde die ihm eingeräumten Exportprivilegien aufgehoben, widerrufen oder verweigert haben.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Alle Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind mit freigemachter Briefpost zu verschicken.
16.2 Der Kunde darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur nach schriftlicher Einwilligung von Merit an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
16.3 Merit und der Kunde sind unabhängige Unternehmer, ein Vertretungs- bzw. Auftragsverhältnis besteht nicht.
16.4 Versäumt es Merit zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen durchzusetzen, ist dies nicht als Verzicht von Merit auf ihr entsprechendes Recht anzusehen.
16.5 Diese Lieferbedingungen enthalten sämtliche den Kauf der Produkte betreffenden Abreden zwischen den Parteien. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie etwaige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
16.6 Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
16.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Frankfurt am Main, Deutschland. Merit ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
16.8 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anlage A
Merit-Richtlinien für Produktrücksendungen in Kulanzfällen
Zur Rücksendung berechtigte Produkte:
Merit Medical GmbH („Merit“) ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Standard-Produkte, die sich in ungeöffnetem Zustand befinden und weder verändert, verarbeitet, wiederaufbereitet noch abgelaufen sind, zurückzunehmen, sofern Merit diese innerhalb von 90 Tagen ab dem Rechnungsdatum der ursprünglichen Versandbestellung vom Kunden zurückerhält und als in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befindlich einstuft. Veraltete Produkte, ausgelaufene Produkte oder Produkte mit einem Verfallsdatum von weniger als sechs Monaten können nicht zurückgesandt werden. Aufgrund der begrenzten Marktnachfrage akzeptiert Merit keine Rücksendung von Produkten, die ausschließlich für den individuellen Bedarf des Kunden entwickelt wurden. Gleiches gilt für Sonderbestellungen von Produkten, einschließlich Sondermengen.
Genehmigungsverfahren und Gutschrift:
Nachdem Merit die Rücksendungsinformationen des Kunden geprüft und die Rücksendung genehmigt hat, stellt Merit dem Kunden eine RGA-Nummer (Return Goods Authorization) und Rücksendeanweisungen zur Verfügung. Den zurückgesandten Produkten müssen die Originalbestellung, die Rechnung und/oder der Packzettel beiliegen und die RGA-Nummer muss außen auf dem Karton angebracht sein. Nachdem Merit die Produkte in einwandfreiem Zustand zurückerhalten hat, wird Merit die Rücksendung genehmigen und dem Konto des Kunden den vom Kunden für die zurückgesandten Produkte gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr von 20 % gutschreiben. Merit ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf die vorgenannte Wiedereinlagerungsgebühr zu verzichten, wenn der Kunde das Produkt innerhalb von 14 Tagen nach dessen Erhalt durch den Kunden gemäß diesen Richtlinien an Merit zurückgesandt hat.
Stornierung von Bestellungen:
Der Kunde kann von Merit angenommene, aber noch nicht ausgeführte Bestellungen für nichtkundenspezifische Produkte oder Volumen innerhalb des Geschäftstags stornieren, an dem die jeweilige Bestellung Merit zugegangen ist. Bestellungen für kundenspezifische Produkte und Volumen sind unwiderruflich, sobald die Produktion begonnen hat.
Frachtkosten für zurückgesandte Produkte:
Alle gemäß diesen Richtlinien an Merit zurückgesandten Produkte müssen so verpackt sein, dass sie beim Versand nicht beschädigt werden und gegen Beschädigung oder Verlust während des Transports versichert sein. Merit übernimmt keine Haftung für Schäden an Produkten, die gemäß diesen Richtlinien an Merit zurückgesandt werden. Der Kunde ist für alle Frachtkosten und Produktschäden verantwortlich, die im Zusammenhang mit dem Transport zu und von Merit gemäß diesen Richtlinien entstehen. Produkte, die ohne Genehmigung von Merit an Merit zurückgesandt werden, werden zurückgewiesen.
Kontaktinformationen:
Wenn Sie eine Autorisierung außerhalb Deutschland , einschließlich der weltweiten Vertriebspartner, wünschen, wenden Sie sich bitte an den internationalen Kundendienst unter +31 43 358 8233 und geben Sie folgende Informationen an: Katalognummer, Chargennummer, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Bestellnummer und Grund für die Rückgabe. Zusätzliche Informationen können erforderlich sein.
Um eine Retourenbestätigung in Deutschland zufordern, wenden Sie sich bitte an die Kundendienstabteilung unter 0800 182 0871.
Merit ist berechtigt, diese Richtlinien jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Kaufvertrages gültige Fassung.